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AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - Literaturprofessor der Sorbonne von Pariser Berufungsgericht erneut wegen Plagiats verurteilt

Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwei Literaturwissenschaftler sich für das gleiche Thema interessieren, die gleichen Werke des 18. Jahrhunderts heranziehen und zu ähnlichen oder sogar gleichen Ergebnissen kommen. Es ist normal und nicht zu beanstanden.


Cour d'appel de Paris
Cour d’appel de Paris © Marie-Avril Roux

Nicht normal und widerrechtlich ist es hingegen, wenn ein Forscher „ohne Notwendigkeit“ Ideen, Worte, Satzbau, ja sogar die Interpunktion aus einem ihm bekannten Werk eines anderen Forschers „identisch“ oder „sehr ähnlich“ übernimmt. Widerrechtlich ist es insbesondere, wenn die so kopierte Quelle nicht erwähnt wird. Dieses Urteil des Tribunal de Grande Instance in einem Plagiatsprozess gegen einen Professor an der Pariser Sorbonne, hat jetzt die Cour d’appel in Paris bestätigt.

An neun Stellen eines 2010 veröffentlichten Buches, sind dem Literaturwissenschaftler Plagiate nachgewiesen worden. Seine Quelle, die Habilitationsschrift von Béatrice Durand, die 2003 an der Martin-Luther-Universität Halle verteidigt wurde, aber zunächst unveröffentlicht blieb, fand sich nicht angemessen erwähnt. Unter dem Titel „Sauvages expérimentaux“ liegt Durands Arbeit seit 2017 im Verlag Hermann vor.

Die Kläger vor dem Cour d’appel, der Literaturwissenschaftler und sein Verlag, hatten erfolglos versucht zu argumentieren, der Inhalt des Werks sei auf verschiedene Weise der akademischen Gemeinschaft schon bekannt gewesen: Durch das öffentliche Habilitationsverfahren, durch Vorträge der Autorin, als Bestandteil ihrer Bewerbungsunterlagen für das Conseil National des Universités, bei dem Durand ihr unveröffentlichtes Manuskript eingereicht hatte. Auf letzterem Wege hatte der Autor Kenntnis von ihrer Arbeit erlangt. Das Berufungsgericht bestätigte hingegen, dass eine Arbeit als „nicht veröffentlicht“ gilt, so lange ihr.e Autor.in sich dafür entscheiden hat, sie in der ursprünglich angefertigten Fassung – wie sie hier einer deutschen und einer französischen Universitätskommission vorlag - nicht zu publizieren. Das Gericht stellte fest, indem es sich auf Zeugenaussagen beider Parteien stützte, dass die Mitglieder der jeweiligen Berufungskommissionen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.


Nach Artikel L122-4 des französischen Code de Proprieté Intellectuelle ist „jede Verbreitung oder Vervielfältigung eines Werkes, die ohne die Einwilligung des Urhebers erfolgt, unzulässig“. Das Gericht stellte außerdem fest, dass „allein der Urheber das Recht über den Zeitpunkt der Veröffentlichung, die Art und Weise der Veröffentlichung und die Möglichkeit der Veröffentlichung zu bestimmen“ hat. Dem Versuch, sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention und sein Recht auf freie Meinungsäußerung und freie Wissenschaft zu berufen, folgte es nicht. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass kein wissenschaftliches Interesse derartige widerrechtliche Tätigkeiten begründen könnte. Es verurteilte den Autor und seinen Verlag wegen Verletzung dieses Rechts zu Schadensersatz. Außerdem wies das Gericht an, dass in die bereits gedruckten Exemplare des mit neun Plagiaten belasteten Buches ein entsprechender Hinweis einzufügen ist: „Zitate aus der von Béatrice Durand 2003 an der Martin- Luther-Universität Halle verteidigten Habilitationsschrift, „L’origine au laboratoire de la fiction, histoire et foncion d’isolement enfantin dans l’elaboration des concepts de nature et de culture“. Forschung mag also eine eigene Welt sein, aber auch in ihr gilt das Urheberrecht.

Cour d’appel de Paris, pôle 5 – chambre 1, arrêt du 27 mars 2018, RG n°16/14338

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